Häufig gestellte Fragen zum Kfz-Haftpflichtschaden



Darf ich selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen?

Ist Ihnen schuldlos bei einem Kfz-Unfall ein Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden, so dürfen Sie diesen Schaden von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen. Die Kosten für das Kfz-Gutachten hat die gegnerische Versicherung zu erstatten. Der Anspruch auf Sachverständigenhonorar kann vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten werden. Dieses ist nötig, wenn der Sachverständige mit der gegnerischen Versicherung sein Honorar direkt abrechnen soll. 


Wieso soll ich einen freien und neutralen Kfz-Sachverständigen beauftragen?
 
Nur ein freier Kfz-Sachverständiger beurteilt den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug neutral, unabhängig und vollständig. Unser Schadengutachen wird nach einem Verkehrsunfall zur Beweissicherung und juristischer Geltendmachung benötigt. In unserem Schadengutachten erhahlten Sie alle Angaben, die zur Regulierung des Schadens erforderlich sind. Neben der Reparaturhöhe und des -umfangs werden Stellungnahmen zum Fahrzeugwert, der Wertminderung, dem Restwert, der Nutzungsausfallentschädigung usw. abgegeben.
 


Reicht ein Kostenvoranschlag meiner Werkstatt aus?

Nein. Der Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Funktion und enthält somit z.B. keine detaillierte Schadenbeschreibung oder Fotoanlage, wie unsere Gutachten. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt berücksichtigt auch keine eventuell eingetretene Wertminderung, keinen Nutzungsausfall, keinen Wiederbeschaffungswert und keinen Restwert. Diese Angaben werden zur Ermittlung des vollständigen Schadenersatzanspruches gegenüber des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung benötigt.
 


Werden mir nach einem Verkehrsunfall die Kosten für einen Ersatzwagen erstattet?

Sie benötigen Ihr Fahrzeug für die tägliche Fahrt zur Arbeit. Ihr Auto ist aber aufgrund eines unverschuldeten Unfalls in der Werkstatt. Da liegt es nahe, sich einen Unfallersatzwagen bei einer Autovermietung zu besorgen. Doch Vorsicht! Dabei müssen Sie einiges beachten: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nur verpflicht, für die im Schadengutachten ermittelte Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug zu bezahlen. Dauert die Reparatur länger als geplant, weil z.B. Ersatzteile für Ihr Fahrzeug nicht sofort verfügbar sind oder die Lackierung nachgebessert wird, muß die Reparaturwerkstatt der Versicherung gegenüber die Verzögerung begründen. Es ist immer vorteilhafter, sich als Ersatzfahrzeug ein geringerwertiges oder gleichwertiges Fahrzeug zu leihen, um die gesamten Leihwagenkosten erstattet zu bekommen. Benötigen Sie keinen Mietwagen, kommt für Sie vielleicht die Nutzungsausfallentschädigung in Frage. 


Steht mir eine Wertminderung zu?

Durch den Schaden am Kraftfahrzeug ist das Fahrzeug auf dem Markt als „Unfallwagen“ zu bezeichnen. Dadurch hat das Fahrzeug einen geringeren Marktwert. Diese negative Eigenschaft des Fahrzeuges soll durch die Erstattung des merkantilen Minderwertes ausgeglichen werden.  Dabei handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. 

technischer Minderwert:

Sollt das KFZ nach der Reparatur Reparaturspuren bzw. Restschäden aufweisen die irreparabel sind oder sollte das Fahrzeug nicht mehr gleich zuverlässig oder technisch minderwertig sein, so spricht man von einer technischen Wertminderung.

Grundsätzlich ist für die Wertminderung zu beachten, dass nicht jede Beschädigung an einem Fahrzeug wertmindernd ist. Eine eindeutige Reglung fehlt in der Rechtsprechung. Jedoch hat das AG  Münster mit Urteil vom 12.06.2002, ZfS 2002, 527 folgende Eckpunkte aufgestellt, die allgemein Beachtung finden und auch bereits als Empfehlung des Verkehrsgerichtstages in Goslar ausgesprochen worden sind. Ein Anspruch auf Erstattung der Wertminderung besteht demnach nicht:

  • wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist;
  • wenn nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, d.h. der Schaden leicht durch Ausbeulen, Austausch von einem Teil schnell behoben werden kann und keine Beschädigungen an Rahmen oder Fahrgestell (tragende Teile) aufgetreten sind;
  • wenn das Fahrzeug eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist.

Diese Grundsätze sind jedoch sehr schematisch und nicht unbedingt auf jeden Einzelfall anzuwenden, da nicht nur der Erhaltungszustand und die Gängigkeit des Modells unberücksichtigt bleibt, sondern auch, dass durchaus in einem Jahr mit einem KFZ eine Laufleistung von mehr als 100.000 km zurückgelegt werden kann.



Kann mein Fahrzeug trotz eines Totalschadens repariert werden?

Die sogenannte "130 % - Grenze"
Innerhalb der durch das Wirtschaftlichkeits- und Bereicherungsverbot gezogenen Grenze ist der Geschädigte grundsäzlich in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung frei. Trotz dieser Grenzen ist es mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren, dass der Geschädigte eine Reparatur durchführt, die bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes reicht. Diese Regelung rechtfertigt sich aus dem Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem vertrauten KFZ.
Die Obergrenze von 130% wird dabei durch den Reparaturaufwand, d.h. Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung ermittelt!
Nach dem Urteil des BGH vom 15.02.2005 (NJW 2005, S. 1108) hat der Geschädigte den Anspruch auf Zuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert aber nur, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat. Wird das KFZ daher nur teilweise oder schlecht repariert hat der Geschädigte keinen Anspruch.
In einem weiteren Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, S. 1110) hat der BGH dargelegt, dass dem Geschädigten nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist, wenn dieser das Fahrzeug nur teilweise repariert und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen. Dies bedeutet konkret, dass Sie bei einem Schaden, der bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegt zwar ihr KFZ teilreparieren lassen können, Ihnen dann jedoch, bei fiktiver Abrechnung auf Gutachterbasis nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet wird.   
Zusammenfassend gilt damit:
  • Der Restwert bleibt unberücksichtigt und es kann fiktiv nach den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten abgerechnet werden, wenn die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. (BGH, NJW 2003, S. 2085). Die  Grenze bei dieser Abrechnung bildet jedoch der sogenannte "fiktive Totalschaden" (BGH Urteil v. 07.06.2005)
  • Liegen die ermittelten Reparaturkosten bei 100 % bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann der Geschädigte diesen Betrag nur verlangen, wenn er das KFZ wie im Gutachten ausgeführt reparieren lassen hat. (BGH vom 15.02.2005)
  • Rechnet der Geschädigte bei nur teilweiser oder nicht fachgerechter Reparatur fiktiv, also nach Gutachten ab, so hat er nur einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Restwert ist in Abzug zu bringen). BGH vom 15.02.2005
Rechnet der Geschädigte konkrete Kosten für eine Teilreparatur ab, so kann er diese bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ersatz verlangen.
Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall den Sie nicht verschuldet haben einen Totalschaden erlitten hat, darf es trotzdem repariert werden. Die gegnerische Versicherung hat die Kosten dafür zu tragen. Allerdings dürfen die Reparaturkosten dabei den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen.


Die gegnerische Versicherung möchte mir einen Kfz-Sachverständigen schicken. Wie soll ich mich verhalten?

Grundsätzlich entscheiden Sie als Geschädigter selbst, welcher Kfz-Sachverständiger den Schaden begutachtet. Sie müssen also nicht den Kfz-Sachverständigen der Versicherung annehmen. Der Kfz-Sachverständige der Versicherung vertritt in erster Linie die Interessen der Gesellschaft, die den Schaden bezahlen muss. Somit ist es empfehlenswert, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.  


Kann ich Schmerzensgeld geltend machen?

Schmerzensgeld im Kfz-Haftpflichtschadenfall ist ein finanzieller Ausgleich für eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung.
Diese muss gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung belegt werden.
Auskunft darüber geben Ärzte und Rechtsanwälte.  


Bekomme ich die (Neu)Zulassungskosten erstattet?

Kosten, die für Fahrzeug An- und Abmeldung anfallen.
Kosten für beschädigte Kennzeichen-Plaketten. 


Kann ich mir den Schaden auch auszahlen lassen?

Als Geschädigter können Sie sich den entstandenen Schaden auf Basis des Gutachtens auch auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Die Reparaturkosten werden dann jedoch ohne Mehrwertsteuer erstattet. Je nach Verhältnis der Reparaturkosten zum Wert des Fahrzeugs (z. B. Totalschaden) kann auch eine Regulierung des Schadens auf Basis des Fahrzeugwertes erfolgen. 













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